Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.08.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 2312/04 E |
Schlagzeile: |
Einkünfteerzielungsabsicht bei Tätigwerden eines wegen ungeklärter Erbfolge bestellten Nachlasspflegers
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Erbe, Liebhaberei, Nachlasspfleger, Nachlasspflegschaft, Vorweggenommene Werbungskosten
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 46/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Werbungskostenabzug bei Nachlasspflegschaft – Kommt es bei einer aufgrund ungeklärter Erbfolge gerichtlich angeordneten Nachlasspflegschaft bei der Prüfung, ob die während der Nachlasspflegschaft entstandenen – im Wesentlichen aus Abschreibung, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträgen bestehenden – Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, auf die Einkünfteerzielungsabsicht desjenigen an, der sich später als Erbe herausstellt, und nicht auf die Einkünfteerzielungsabsicht des Nachlasspflegers? Kann der Nachlasspfleger aufgrund seiner Aufgabenstellung hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht überhaupt Vertreter des Erben sein? Stellt die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten des Erben einen Verstoß gegen das in § 2 Abs. 2 verankerte objektive Nettoprinzip dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 2 Abs 1 S 1; EStG § 2 Abs 2; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.8.2006 (1 K 2312/04 E)