Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2006 |
Aktenzeichen: | 14 K 201/02 |
Schlagzeile: |
Rücklage nach § 6c EStG bei Veräußerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks
Schlagworte: |
Bilanzierung, Freibetrag, Grundstück, Grundstücksveräußerung, Land- und Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Rücklage, Rückwirkendes Ereignis, Schuldentilgung, Veräußerung
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn der Steuerpflichtige nachträglich den Freibetrag nach § 14 a Abs. 5 EStG beansprucht.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 6/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Kann eine wegen der Veräußerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks für das Veräußerungsjahr (1996) nach § 6c EStG gebildete Rücklage gekürzt oder teilweise aufgelöst werden, wenn später (im Jahr 2000) ein Antrag auf Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG gestellt wird?
2. Ist dabei die nachträgliche Schuldentilgung mit Teilen des Veräußerungserlöses ein (in das Veräußerungsjahr) rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 14a Abs 5; EStG § 6c; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 11.12.2006 (14 K 201/02)