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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 19.01.2007
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2221 - 2/07

Schlagzeile:

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben

Schlagworte:

Angehörige, Ausbildung, Behinderung, Erwerbstätigkeit, Haushaltszugehörigkeit, Höchstbetrag, Kinderbetreuung, Kontoauszug, Krankheit, Nachweis, Rechnung, Tagesmutter, Übergangsregelung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

In einem Anwendungsschreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zur Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab 2006 Stellung.

Wichtig: Die Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten sind rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres 2006 anzuwenden. Da das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ erst am 26. April 2006 ausgefertigt worden ist, konnten die Steuerpflichtigen die Nachweiserfordernisse zu Beginn des Kalenderjahres 2006 noch nicht beachten. Liegt grundsätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z.B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, ist es nach dem BMF-Schreiben nicht zu beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum 31. Dezember 2006 getätigt worden sind, keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden.

Gliederung;
I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Dienstleistungen zur Betreuung
2. Aufwendungen
3. Haushaltszugehörigkeit
4. Berechtigter Personenkreis
5. Höchstbetrag
6. Nachweis
II. Besondere Voraussetzungen
1. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne der §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
a) Erwerbstätigkeit
b) Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Betriebsausgabenpauschale
c) Zuordnung der Aufwendungen
2. Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG
a) Ausbildung
b) Nachweis einer Behinderung oder Krankheit
c) Zuordnung der Aufwendungen
III. Ausschluss eines weiteren Abzugs und Übergangsregelung
1. Ausschluss eines weiteren Abzugs
2. Übergangsregelung

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