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Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.03.2006 |
| Aktenzeichen: | 27 U 169/05 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Gläubigerbenachteiligung, Inkongruenz, Insolvenzanfechtung, Umsatzsteuer
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
1.
Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligt i.S.v. § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i.S.v. § 261 Abs. 1 StGB stammt.
2.
Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i.S.v. § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt.
3.
Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i.S.v. § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht

