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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2006
Aktenzeichen: III R 58/05

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2005
Aktenzeichen: 6 K 1241/04

Schlagzeile:

Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

Schlagworte:

Ausbildung, Geringfügige Beschäftigung, Kindergeld, Mini-Job, Teilzeitbeschäftigung, Vollzeiterwerbstätigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) oder eine Teilzeitbeschäftigung eines Kindes während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz hat keine Auswirkung auf den Kindergeldanspruch. Ein Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn das Kind während der Wartezeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

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