Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2006 |
Aktenzeichen: | III R 58/05 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.07.2005 |
Aktenzeichen: | 6 K 1241/04 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung
Schlagworte: |
Ausbildung, Geringfügige Beschäftigung, Kindergeld, Mini-Job, Teilzeitbeschäftigung, Vollzeiterwerbstätigkeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) oder eine Teilzeitbeschäftigung eines Kindes während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz hat keine Auswirkung auf den Kindergeldanspruch. Ein Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn das Kind während der Wartezeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.