Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2006 |
Aktenzeichen: | V R 57/05 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 861/03 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein Studentenwerk
Schlagworte: |
Begünstigter Zweck, gemeinnützige Zwecke, Mahlzeiten, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Studentenwerk, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Erfüllen die Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG 1993, sind diese Verpflegungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Gleiches gilt für Verpflegungsleistungen an Bedienstete der Einrichtung, die zur Durchführung der Aufgaben der sozialen Betreuung und Förderung der Studenten am Hochschulort tätig sind.
Siehe BMF-Schreiben vom 27.09.2007, Az: IV A 6 - S 7175/07/0003.