Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2006 |
Aktenzeichen: | I R 59/05 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2004 |
Aktenzeichen: | 1 K 377/01 |
Schlagzeile: |
Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland
Schlagworte: |
Doppelbesteuerung, Umzugskosten, Veranlassungszusammenhang, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten, Zufluss
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993 (I R 32/93), vom 19. Dezember 2001 (I R 63/00), vom 15. Mai 2002 (I R 40/01).
2. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. abkommensrechtlich steuerbefreit sind.
3. Ein Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in Zukunft zu erwartenden Einnahmen zusammenhängen.