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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Referentenentwurf
Datum: 14.12.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Referentenentwurf, Spende, Stiftung, Übungsleiterprivileg, Verein

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements an die Ressorts, Länder und Verbände versandt. Das Gesetz soll Anfang des Jahres 2007 rückwirkend zum 01.01.2007 verabschiedet werden.

Mit dem Gesetz soll die „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ verstärkt vermehrt gefördert werden. Bürokratiehemmnisse sollen nachhaltig abgebaut werden, damit z.B. die Menschen, die ehrenamtlich tätig sind, mehr Zeit für ihre Mitmenschen haben und ihre Zeit nicht mit dem Ausfüllen von Formularen verschwenden müssen. Das Gesetz soll Hilfen für Helfer geben im Sinne von Erleichterungen für das bürgerschaftliche Engagement. Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter sollen besser gestellt werden.

Nach der Gesetzesbegründung verfolgt das Gesetz die folgenden Ziele:

1. Bessere Abstimmung und Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Weder der Kreis der gemeinnützigen noch der Kreis der spendenbegünstigten Zwecke sollen verkleinert. Was heute als gemeinnützig anerkannt ist, soll es also auch in Zukunft bleiben.

2. Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 %.

3. Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen zugunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags.

4. Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 € auf 750.000 € ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr.

5. Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 % als Folge der Senkung des durchschnittlichen Grenzsteuersatzes.

6. Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von jeweils 30.678 € auf 35.000 € Einnahmen im Jahr.

7. Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags (nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) von 1.848 € auf 2.100 € im Kalenderjahr.

8. Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (freiwillige, unentgeltliche Betreuung von hilfsbedürftigen alten, kranken oder behinderten Menschen mit einem Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen gemeinnützigen Einrichtung) in Höhe von 300 € im Kalenderjahr (sog. Zeitspende).

9. Rücksichtnahme auf besondere Verhältnisse im kulturellen Bereich durch verbesserten Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen.

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