|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 08.08.2006 |
| Aktenzeichen: | VII R 20/05 |
|
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.06.2004 |
| Aktenzeichen: | IV 22/02 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Beförderungspapier, CMR-Frachtbrief, Frachtbrief, Frachtführer, Frachtvertrag, Transport, Unterschrift, Urkunde, Ware
|
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
|
Kurzkommentar2: |
Das Beförderungspapier ist eine Urkunde, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt; hierfür kommt ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn er nach Maßgabe des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ausgestellt ist. Ein Frachtbrief, der die in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Angaben nur teilweise enthält, ist jedenfalls dann kein Beförderungspapier, wenn die Unterschrift des Frachtführers fehlt.

