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Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 31.10.2006 |
| Aktenzeichen: | 1 Ws 498/06 + 1 Ws 528/06 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ermessen, Führungsausficht, Höchstdauer
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden

