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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 01.12.2006
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7300 - 90/06

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen

Schlagworte:

Gemeinschaftliche Auftragserteilung, Leistungsempfänger, Miteigentum, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in seinem BMF-Schreiben Stellung zum Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen.

Hintergrund: In seinem Urteil vom 6. Oktober 2005 (Aktenzeichen V R 40/01) hat der BFH unter Zugrundelegung der vom EuGH in seinem Urteil vom 21. April 2005 (Aktenzeichen C-25/03) beantworteten Vorlagefragen entschieden, dass Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, als Empfänger der Bauleistungen anzusehen sind, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke, steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.

Die Finanzverwaltung regelt auf Basis der Entscheidungen den Vorsteuerabzug beim Bezug einer Leistung durch eine Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das BMF-Schreiben, das mehrere Beispiele enthält, ist wie folgt gegliedert:
1. Leistungsempfänger bei Auftragserteilung durch mehrere Personen
2. Leistungsbezug für das Unternehmen
3. Rechtslage beim Bezug von sonstigen Leistungen
4. Beendigung der unternehmerischen Nutzung des Gegenstands durch den Gemeinschafter
5. Formale Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
6. Anwendung

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

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