Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.08.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 4816/04 E |
Schlagzeile: |
Umbau- und Renovierungsmaßnahmen an einem mit einem Nießbrauch belasteten Geschäftshaus als vorab entstandene Werbungskosten
Schlagworte: |
Erhaltungsaufwand, Geschäftshaus, Ladenlokal, Modernisierung, Nießbrauch, Renovierung, Umbau
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 51/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 21.2.2007):
Umbau- und Renovierungsmaßnahmen an einem mit einem Nießbrauch belasteten Geschäftshaus als vorab entstandene Werbungskosten: Kann der Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Geschäftshauses die von ihm für das in dem Geschäftshaus vorhandene Ladenlokal aufgewandten Umbau- und Renovierungskosten im Hinblick auf seine spätere Vermieterstellung als vorab entstandene Werbungskosten absetzen, zumal ihm der – illiquide – Nießbraucher als Gegenleistung für die Übernahme der Finanzierungskosten einen Teil der Miete für das Ladenlokal abgetreten hat, das Ladenlokal ohne die Baumaßnahmen nicht zu vermieten war und die Baumaßnahmen für den Erhalt des Wirtschaftsguts erforderlich gewesen sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 23.8.2006 (1 K 4816/04 E)