Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 394/04 |
Schlagzeile: |
Kein gewerblicher Grundstückshandel, wenn durch Verkauf von Wohnungen eine drohende Zwangsversteigerung vermieden wird
Schlagworte: |
Bedingte Veräußerungsabsicht, Fremdfinanzierung, Gewerblicher Grundstückshandel, Spekulationsgeschäft, Vermögensverwaltung, Zwangsversteigerung, Zwangsvollstreckung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Köln befasst sich mit der Frage, ob die getätigten Verkäufe von Eigentumswohnungen einen gewerblichen Grundstückshandel begründen oder im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung stattgefunden haben.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 101/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 21.2.2007):
Gewerblicher Grundstückshandel oder privates Spekulationsgeschäft durch Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 vermieteten Wohnungen, Aufteilung in Wohnungseigentum im Jahr der Fertigstellung und Veräußerung von 6 Wohnungen innerhalb von 3 Jahren? Kann die Veräußerung wegen einer eventuell drohenden Zwangsvollstreckung die Indizwirkung des Überschreitens der drei Objekt-Grenze und die Indizwirkung einer anfänglichen Veräußerungsabsicht wegen vollständiger Fremdfinanzierung entfallen lassen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15; GewStG § 2; EStG § 23 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 26.10.2006 (6 K 394/04)