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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 03.11.2006
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2296b - 60/06

Schlagzeile:

Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG

Schlagworte:

Handwerkerleistungen, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

In einem Anwendungsschreiben nimmt das Bundesfinanzministerium ausführlich Stellung zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG.

Das BMF-Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum das BMF-Schreiben vom 01.11. 2004 (Az: IV C 8 - S 2296 b - 16/04). Die Begünstigung von Umzugsdienstleistungen ist in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.

Hintergrund: Rückwirkend seit Jahresanfang 2006 ist der Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erheblich ausgeweitet worden. Wohnungsreinigung, Kochen, Gartenarbeiten und ähnliche Dienstleistungen bleiben begünstigt. Neu ist ab 2006 eine erhöhte Förderung bei Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt. Weitere Verbesserung: Eine zusätzliche Steuerermäßigung erhalten Sie für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – und zwar auch dann, wenn diese Handwerkerleistungen von einem Fachmann ausgeführt werden.

Gliederung:
I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG
1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG)
2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG)
4. Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
II Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG)
III Anspruchsberechtigte
IV Begünstigte Aufwendungen
1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten
2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung
3. Umfang der begünstigten Aufwendungen
4. Nachweis
V Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen
VI Anwendungsregelung

Wichtiger Hinweis: Das BMF-Schreiben wurde aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 26.10.2007, Aktenzeichen IV C 4 - S 2296-b/07/0003.

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