Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 105/05 |
Schlagzeile: |
Pflichtbeiträge eines Seelotsen in die berufsständische Versorgungseinrichtung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten bei den späteren sonstigen Einkünften
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Betriebsausgabe, Pensionskasse, Sonderausgaben, Vorab entstandene Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Pflichtbeiträge eines Seelotsen in die "Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere" werden, jedenfalls soweit sie die so genannte Neulast betreffen, zur Sicherung seines Anspruchs auf Altersversorgung geleistet und sind nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abziehbar.
Ebenso wenig sind die vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes geleisteten Beiträge als vorab entstandene Werbungskosten bei den späteren sonstigen Einkünften abzuziehen. Das gilt trotz der durch das AltEinkG eingeführten nachträglichen Besteuerung. Die Beiträge sind vielmehr weiterhin im Rahmen der Höchstbetragsberechnung als Sonderausgaben zu berücksichtigen
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 43/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Inwiefern sind die einzelnen Bestandteile der Beiträge an die Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotsenwesen der Seelotsenreviere als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18; EStG § 4 Abs 4; EStG § 10 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 26.7.2006 (2 K 105/05)