Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2006 |
Aktenzeichen: | X R 35/05 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 717/04 |
Schlagzeile: |
Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Ein-Prozent-Regelung nicht mit abgegolten
Schlagworte: |
1 v. H. - Regelung, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Kraftfahrzeug, Privatnutzung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften (also Einkünfte aus Arbeitnehmer-Tätigkeit, Kapitalvermögen und Vermietung) ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.
Siehe OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 14/2008 vom 09.04.2008.