Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.03.2006 |
Aktenzeichen: | V R 19/02 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 5950/98 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei der Vermittlung von Optionen auf Warenterminkontrakte und Terminkontrakte
Schlagworte: |
Akquisition, Börsengeschäfte, Ort der sonstigen Leistung, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Vermittlungsleistung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993 bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG 1993.
2. Der Begriff "Geldforderungen" in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie Optionen im Warentermingeschäft.
Hintergrund: Im Streitfall gewann die Klägerin unter Mitwirkung von für sie tätigen Telefonverkäufern potenzielle Interessenten für Börsengeschäfte. Die Klägerin vermittelte Warenterminkontrakte über Weizen, Kaffee, Rohöl, Orangensaft, Baumwolle, Zucker in den USA, über Kaffee in England sowie Terminkontrakte über Wertpapiere, Gold, Devisen, und zwar über Gold, Yen und T-Bonds in den USA, über German Bunds in England und über Dax in Deutschland.