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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.05.2006 |
| Aktenzeichen: | III R 71/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.02.2003 |
| Aktenzeichen: | 12 K 235/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Antrag, Betreuungsfreibetrag, Kindergeld, Übertragung
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Wichtig für: |
Familien
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Kurzkommentar2: |
Liegen bei den Eltern eines Kindes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat.

