Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.06.2006 |
Aktenzeichen: | VI 220/2003 |
Schlagzeile: |
Verlust eines Darlehens als Werbungskosten bei einem Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Berufliche Veranlassung, Darlehen, Darlehensverlust, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 75/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Kann ein Arbeitnehmer den Verlust eines Darlehens bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen, wenn er das Darlehen nicht der Betriebs-GmbH bei der er angestellt war, sondern dem Besitzunternehmer, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war, persönlich gewährt hat? Ist in diesem Fall das im Übrigen deutlich höher verzinste Darlehen nicht dem Arbeitgeber sondern einer Privatperson ausgereicht worden und fehlt deshalb die für den Werbungskostenabzug erforderliche Zweckbestimmung der Darlehenshingabe zur Sicherung und Erhaltung des Arbeitsplatzes?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 29.6.2006 (VI 220/2003)