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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 10.08.2006
Aktenzeichen: IV C 2 - S 2163 - 3/06

Schlagzeile:

Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Schlagworte:

Baumschulkulturen, Bewertung

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Das Bundesministerium der Finanzen trifft in seiner Verwaltungsanweisung eine Regelung für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 zur Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das BMF nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 6. Mai 2002 (Az: IV C 2 -S 2163 -16/02, BStBl IS. 526).

Gliederung:
1. Vereinfachungsregelung
1.1 Hektar-Richtsätze
1.2 Pflanzenwerte
1.3 Begriff der Baumschulfläche
1.4 Zukauf
1.4.1 Ermittlung des verkaufsfähigen Anteils
1.4.2 Aktivierung des Zukaufs
1.4.3 Abschreibung des Zukaufs
1.5 Pflanzen in Töpfen und Containern
1.6 Einschlagwaren sowie Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen
2. Anwendung
2.1 Sachlicher Geltungsbereich
2.2 Zeitlicher Geltungsbereich
3. Übergangsregelung für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. 1998
4. Beispiel
4.1 Aktivierung des Zukaufs nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2
4.2 Bildung einer Rücklage nach Tz. 3 bei Änderung der Hektar-Werte
5. Schlussvorschriften

Hintergrund: Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten.

Hinweis: Die folgenden BMF-Schreiben werden wegen Ablauf der zeitlich begrenzten Regelungen hiermit aufgehoben:
18.04.1986 -IV B 4 -S 2163 -8/86
09.01.1991 - IV B 4 -S 2163 -1/91
29.02.1996 - IV B 9 -S 2163 -2/96
21.03.1997 - IV B 9 -S 2163 -3/97
17.01.2002 - IV C 2 -S 2230 -3/02
06.05.2002 - IV C 2 -S 2163 -16/02

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