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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2006
Aktenzeichen: XI R 50/05

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.08.2005
Aktenzeichen: 12 K 3383/03 E

Schlagzeile:

Schlagworte:

Computer, Privat, Steuerfreiheit, Telefonkosten, Telekommunikation, Ungleichbehandlung, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar2:

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.


Hintergrund: § 3 Nr. 45 EStG stellt lediglich Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei, sieht aber eine entsprechende Befreiung des privaten Nutzungsanteils für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten nicht vor. Die Vorschrift gilt mithin nicht für einen Steuerzahler, der kein Arbeitnehmer ist, sondern Einkünfte als Selbständiger erzielt. Der in § 3 Nr. 45 EStG geregelte Ausschluß von Unternehmern von der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.


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