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Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.12.2005 |
| Aktenzeichen: | IV 589/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitslohn, Europäischer Sozialfonds, Fördermittel, Fortbildung, KULAP-Programm, Sonstige Einkünfte, Steuerbefreiung
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 21/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Stellen Fördermittel aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Kulturschutz und Landschaftspflege (KULAP-Programm Teil D), die der Kläger als Angestellter einer Agrarproduktions- und Handelsgesellschaft für die Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen während der Freistellungsphase anstelle des Arbeitslohns erhalten hat, steuerpflichtigen Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte dar? Ist die Steuerfreiheit der Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds nach § 3 Nr. 2 EStG wegen des gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatzes auch auf die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft gezahlten Fördermittel übertragbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 22 Nr 3; EStG § 3 Nr 2
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 7.12.2005 (IV 589/02)

