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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 14.06.2006
Aktenzeichen: IV A 7 S 1544 - 6/06

Schlagzeile:

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2005 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2006

Schlagworte:

Betriebsprüfung, Eigenverbrauch, Richtsatzsammlung, Schätzung, Unentgeltliche Wertabgaben, Verprobung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen gibt die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2005 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2006 bekannt.

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.
Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.
Wird der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart Berichtigungen des Gewinns gemäß R 4.6 Abs. 1 EStR vorzunehmen.

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
Vorbemerkungen
Anlage zu den Vorbemerkungen
Synonyme der Gewerbeklassen
Umrechnungstabellen der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze und der Rohgewinnaufschlagsätze in Rohgewinnsätze
Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen in alphabetischer Reihenfolge
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

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