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Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.07.2005 |
| Aktenzeichen: | 4 K 1237/03 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bindungswirkung, Fehlerberichtigung, Grundlagenbescheid, Kfz-Steuer, Schadstoffschlüssel
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Wichtig für: |
Autofahrer
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 13/06 anhängig. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Handelt es sich bei der Feststellung des Schadstoffschlüssels durch die Zulassungsbehörde um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO 1977? - Kann folglich eine rechtskräftige Kfz-Steuerfestsetzung rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn die Finanzbehörde zuvor einen falschen Schadstoffschlüssel berücksichtigt hatte? - Inwiefern kann die Änderung der ursprünglichen fehlerhaften Steuerfestsetzung auch auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 17.10.2006 (Aktenzeichen VII R 13/06) wie folgt entschieden:
1. Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977 nicht aus.

