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Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.03.2005 |
| Aktenzeichen: | 10 K 2686/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Allgemeiner Studentenausschuss, Arbeitnehmer, ASTA, Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung, Haftung, Lohnsteuer, Steuerbefreiung
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Wichtig für: |
Studenten
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 51/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.11.2005):
Sind die im Allgemeinen Studentenausschuss (ASTA) als Organ der Studentenschaft tätigen Personen (Vorsitzender, Stellvertreter, Referenten) wegen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Studentenparlament als Arbeitnehmer anzusehen oder handelt es sich bei den von ihnen empfangenen Zahlungen um steuerfreie Aufwandsentschädigungen, weil die Vergütungen nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisses geleistet werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 3 Nr 12; EStG § 42d; LStDV § 1 Abs 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.3.2005 (10 K 2686/01)

