|
Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.05.2006 |
| Aktenzeichen: | 1 K 420/02 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Finanzinnovationen, Fonds, Genussschein, Kapitaleinkünfte, Veräußerungsgewinn, Zwischengewinn
|
Wichtig für: |
Kapitalanleger
|
Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 30/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2006):
Ist für die Besteuerung von Erträgen aus einem Genussscheinfonds, bei dem die Wertpapiere "flat" gehandelt werden, im Jahr 1998 allein entscheidend, dass nach der in diesem Jahr anwendbaren Regelung in § 39 Abs. 1a KAGG a.F. zu den Einkünften nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. (und damit bereits zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch ein Zwischengewinn gehörte und damit die Prüfung, ob die Anlage eine Finanzinnovation i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG darstellt, aufgrund der vorrangigeren Besteuerung nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterbleiben kann ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4; KAGG § 39 Abs 1; KAGG § 39 Abs 1a
Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes , Entscheidung vom 23.5.2006 (1 K 420/02)

