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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 26.01.2006 |
| Aktenzeichen: | VI B 89/05 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Klage
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Hat die Finanzbehörde über den Einspruch gegen einen Ermessensbescheid noch nicht entschieden, darf das Finanzgericht bei seiner im gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (sog. AdV-Verfahren) vorzunehmenden Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs wesentliche Änderungen, die während des Einspruchsverfahrens eingetreten und die für die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde von Bedeutung sind, nicht unberücksichtigt lassen.

