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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.12.2005 |
| Aktenzeichen: | XI R 52/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.06.2003 |
| Aktenzeichen: | 12 K 3788/02 F |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Aufzeichnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewinnermittlung, Überschussrechnung
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG (Ansparabschreibung) genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.

