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Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.04.2005 |
| Aktenzeichen: | 1 K 1009/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ermessen, Öffentliche Hand, Stundung, Stundungszinsen, Unbilligkeit, Verzicht
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 2/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Kann auf Stundungszinsen gemäß § 234 Abs. 2 AO 1977 verzichtet werden, wenn aufgrund der schlechten Zahlungsmoral der öffentlichen Auftraggeber die Stundung der Einkommensteuer notwendig wurde und gerade wegen der Gewinne durch die Aufträge der öffentlichen Hand eine hohe Einkommensteuernachzahlung zu leisten war?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 234 Abs 2

