Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 430/03 |
Schlagzeile: |
Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei einem gemischt-genutzten Mehrfamilienhaus
Schlagworte: |
Umsatzschlüssel, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht urteilt zur Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei einem gemischt-genutzten Mehrfamilienhaus.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 43/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.9.2006):
Durfte das Finanzamt den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei einem gemischt-genutzten Mehrfamilienhaus nach dem Ertragswert schätzen, obwohl der Kläger diese nach dem Umsatzschlüssel ermittelt hatte?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 15 Abs 4; AO § 162
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 17.10.2005 (1 K 430/03)