Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.07.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 3389/04 E |
Schlagzeile: |
Gewerblicher Grundstückshandel nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, Gewerblicher Grundstückshandel, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Zurechnung
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Düsseldorf befaßt sich in seiner Enrscheidung mit der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Hinweis: Zur Gewerbesteuer ist die gleiche Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen III R 64/05 anhängig (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005, Az: 1 K 3386/04 G).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 63/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Gewerblicher Grundstückshandel: Kann nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung das bisherige Betriebsvermögen (einschließlich des gewillkürten Betriebsvermögens) noch vorübergehend als betrieblicher Organismus zur Fortsetzung einer gleichartigen gewerblichen Betätigung beibehalten werden, mit der Folge, dass nach Beendigung der Betriebsaufspaltung die bisher zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Gebäude oder Gebäudeteile nicht als Zählobjekte für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels zu behandeln sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 14.12.2006, Aktenzeichen III R 63/05 (unbegründet).