|
Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.09.2005 |
| Aktenzeichen: | 13 K 1332/04 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Drittaufwand, Rentenversicherung, Schuldzinsen, Sonstige Einkünfte, Werbungskosten
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 36/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.1.2006):
Können allein vom Ehemann getragene Schuldzinsen für fremdfinanzierte Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung insoweit nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anerkannt werden, als sie auf die für die Ehefrau abgeschlossene Versicherung entfallen? Liegt nicht abziehbarer Drittaufwand vor oder kann die Rechtsprechung hierzu im vorliegenden Fall einer "Einverdiener-Ehe" wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG und aus Vertrauensschutzgründen keine Anwendung finden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 22; GG Art 6; AO § 176
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.9.2005 (13 K 1332/04)

