Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2005 |
Aktenzeichen: | VI R 68/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.05.1999 |
Aktenzeichen: | 11 K 308/96 |
Schlagzeile: |
Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung, Jubiläum, Üblichkeit
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.