Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Erlaß |
Datum: | 23.02.2006 |
Aktenzeichen: | IV A 7 |
Schlagzeile: |
Abgabefristen für Steuererklärungen 2005
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen vom 23. Februar 2006 die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2005 bekannt gegeben. Die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sind bis zum 31. Mai 2006 bei den Finanzämtern abzugeben. Dies entspricht der Regelung für die Vorjahre.
Soweit Steuerberater (oder andere Personen, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind) die Steuererklärung erstellen, können Steuererklärungen ohne besonderen Antrag bis zum 31. Dezember 2006 abgegeben werden. Dies ist neu. Die bisherige Regelung für beratene Steuerpflichtige für die Vorjahre sah eine Fristverlängerung nur bis zum 30. September des Folgejahres vor.
Bitte beachten: Die bisher im vereinfachten Verfahren mögliche Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Folgejahres wird nur noch aufgrund begründeter Einzelanträge gewährt. Welche Anforderungen die Finanzverwaltung an einen begründeten Einzelantrag stellen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.