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Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.11.2005 |
| Aktenzeichen: | 15 K 3231/05 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 1/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Zu den Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung in Erstattungsfällen - Ist eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Abgabe einer Selbstanzeige für bislang nicht erklärte Kapitaleinkünfte, die im Ergebnis durch Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer zu einer Erstattung führen würde, noch aufgrund der verlängerten Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zulässig ?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 370 Abs 1 Nr 1; AO § 169 Abs 2 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 1; EStG § 20
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 10.11.2005 (15 K 3231/05)

