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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2005
Aktenzeichen: V R 30/02

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2002
Aktenzeichen: 1 K 6122/98 U

Schlagzeile:

Ort der Lieferung bei Umsätzen aus einer auf einem Kreuzfahrtschiff betriebenen Boutique

Schlagworte:

Betriebsstätte, Friseursalon, Kreuzfahrtschiff, Ort der sonstigen Leistung, Umsatzsteuer, Zwischenaufenthalt

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Lieferungen von Gegenständen während einer Kreuzfahrt an Bord eines Schiffes sind grundsätzlich steuerbar, wenn die Kreuzfahrt in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und dort oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet.

Ausgenommen von der Steuerbarkeit sind lediglich Lieferungen während eines Zwischenaufenthalts des Schiffes in Häfen von Drittländern, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es auch nur für kurze Zeit, verlassen können.

Hintergrund: Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Boutique auf einem Schiff, das Kreuzfahrten durchführte. Die Kreuzfahrten begannen in den deutschen Städten Kiel, Bremerhaven oder Travemünde und führten in Häfen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union bevor sie in Kiel, Bremerhaven oder Genua (Italien) endeten. Die Reisen konnten nur für die gesamte Kreuzfahrt gebucht werden ohne Zustiegs- oder Ausstiegsmöglichkeit während der Reise. Ein kurzzeitiges Verlassen des Schiffes für einige Stunden oder einem Tag für Besichtigungszwecke war jedoch vorgesehen.
Entscheidungserheblich war die Auslegung des § 3e UStG. Danach gilt für Lieferungen an Bord eines Schiffes während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Abgangsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung; als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt die Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Schiffes im Gemeinschaftsgebiet "ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets".
Der BFH entschied im Anschluss an eine von ihm in diesem Verfahren eingeholte Vorabentscheidung des EuGH, im Streitfall hätten derartige "Zwischenaufenthalte " vorgelegen. Sie setzten – anders als von Finanzamt und Finanzgericht angenommen –, nicht voraus, dass in den Häfen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets neue Reisende hätten zusteigen oder Reisende das Schiff hätten endgültig verlassen können.
Deshalb hat die Klägerin (nur) die während der Fahrt und während Aufenthalten in Häfen der Gemeinschaft ausgeführten Umsätze nach dem UStG zu versteuern; ihre Umsätze in drittländischen Häfen unterliegen der Besteuerungskompetenz der Drittländer.

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