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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 12.01.2006
Aktenzeichen: IV C 1 - S 2400 - 1/06

Schlagzeile:

Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Schlagworte:

Kapitalertragsteuer

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Nach dem BMF-Schreiben gilt für das Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Folgendes: Das BMF-Schreiben vom 5. November 2002 (Az: IV C 1 - S 2400 - 27/02) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44 - 44c EStG) wird geändert.

Randziffer (Rz) 32 wird wie folgt neu gefasst:
„Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG und die hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Die Vorlage des Freistellungsbescheides ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.“

Randziffer (Rz) 35 wird wie folgt neu gefasst:
„Für Zwecke der Erstattung von Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 44a Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 45b EStG und der hälftigen Erstattung von Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 44a Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 45b EStG ist eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zu erteilen.“

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