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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.10.2005 |
| Aktenzeichen: | XI R 4/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.10.2003 |
| Aktenzeichen: | 4 K 4199/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bestandsvergleich, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Gewinnermittlung, Überschussrechnung, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Wiedereinsetzung
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Der Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.

