Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2005 |
Aktenzeichen: | VI R 151/99 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.07.1999 |
Aktenzeichen: | III 711/98 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für eine zweitätige Betriebsveranstaltung bei Einhaltung der Freigrenze kein Arbeitslohn
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung, Freigrenze, Ãœblichkeit
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Aufwendungen des Arbeitgebers führen bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 110 Euro eingehalten wird (Änderung der Rechtsprechung).
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in zwei Urteilen vom 16. November 2005 VI R 151/00 und VI R 151/99 mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu Arbeitslohn führen.
Im Fall VI R 151/99 hatte der BFH über eine zweitägige Betriebsveranstaltung zu entscheiden. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Veranstaltung überschritten die maßgebliche Freigrenze nicht. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn seien, weil es sich bei der fraglichen Veranstaltung schon wegen ihrer zweitägigen Dauer nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung handele. Das FG gab der Klage des Arbeitgebers statt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen nicht schon deshalb zu Arbeitslohn führen, weil die Veranstaltung länger als einen Tag dauert. Solche Veranstaltungen können nach Auffassung des BFH ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht zu Arbeitslohn führen. Auch bei Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauern, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse allerdings nicht gegeben, wenn die für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze überschritten wird.