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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 03.11.2005 |
| Aktenzeichen: | V R 61/03 |
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Vorinstanz: |
FG Sachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.09.2003 |
| Aktenzeichen: | 4 K 226/01 |
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Schlagzeile: |
Umfasst die Lieferung von Wasser auch das Legen von Leitungen unter Einschluss des Hausanschlusses? (Vorlage an den EuGH)
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Schlagworte: |
Leistung, Nebenleistung, Umsatzsteuer, Wasseranschlüsse
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?
Informationen zur beim BFH anhängigen Rechtsfrage:
Ist das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse als umsatzsteuerpflichtige Leistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz" oder als unselbständige Nebenleistung anzusehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 3 Abs 9; UStG § 2 Abs 3; UStG § 12 Abs 2 Nr 1; EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5; EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 24.9.2003 (4 K 226/01)
Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 03. November 2005 (EuGH-Az: C-442/05) ausgesetzt.

