Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 16.12.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 7 - S 2770 - 30/05 |
Schlagzeile: |
Körperschaftsteuerliche Organschaft (Änderung des § 302 AktG)
Schlagworte: |
Körperschaftsteuer, Organschaft
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer, Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG ist die ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG. Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3214) ist § 302 AktG durch einen neuen Absatz 4 um eine Verjährungsregelung ergänzt worden.
Das BMF-Schreiben regelt die Auswirkungen dieser Änderung des AktG auf die organschaftliche Voraussetzung des Gewinnabführungsvertrags.
Nach dem BMF-Schreiben wird nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge einen Hinweis auf § 302 Abs. 4 AktG nicht enthalten. Auch eine Anpassung dieser Verträge ist nicht erforderlich. Wird nicht allgemein auf § 302 AktG verwiesen, müssen Neuverträge eine dem § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Vereinbarung enthalten.