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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.12.2005
Aktenzeichen: IV B 7 - S 2770 - 30/05

Schlagzeile:

Körperschaftsteuerliche Organschaft (Änderung des § 302 AktG)

Schlagworte:

Körperschaftsteuer, Organschaft

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Voraussetzung für die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG ist die ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG. Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3214) ist § 302 AktG durch einen neuen Absatz 4 um eine Verjährungsregelung ergänzt worden.

Das BMF-Schreiben regelt die Auswirkungen dieser Änderung des AktG auf die organschaftliche Voraussetzung des Gewinnabführungsvertrags.

Nach dem BMF-Schreiben wird nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge einen Hinweis auf § 302 Abs. 4 AktG nicht enthalten. Auch eine Anpassung dieser Verträge ist nicht erforderlich. Wird nicht allgemein auf § 302 AktG verwiesen, müssen Neuverträge eine dem § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Vereinbarung enthalten.

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