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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 28.11.2005
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7410 - 58/05

Schlagzeile:

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze eines Hofladens

Schlagworte:

Durchschnittssatzbesteuerung, Hofladen, Land- und Forstwirt, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben äußert sich zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf den Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte in einem sog. Hofladen und regelt die Anwendung des BFH-Urteil vom 6. Dezember 2001 (Az: V R 43/00). Die Grundsätze des Urteils sind nach dem BMF-Schreiben auf nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Hintergrund: Die Umsätze aus der Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte im vorangegangenen Kalenderjahr 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

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