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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 24.11.2005
Aktenzeichen: 128/2005

Schlagzeile:

Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

Schlagworte:

Steuerrechtsänderungen, Steuersparfonds, Steuerstundungsmodelle, Verlustverrechnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Zum Beschluss einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD durch das Kabinett am 24. November 2005 erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Immer mehr Steuerpflichtige versuchen, ihre Steuerbelastung durch Zeichnung von so genannten Steuerstundungsmodellen zu reduzieren. Dabei handelt es sich um Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Diese Investitionen werden häufig nur wegen des damit verbundenen steuerlichen Vorteils getätigt und führen damit nicht nur zu Fehlallokation des Kapitals, sondern auch jährlich zu erheblichen Steuerausfällen.

Die Attraktivität dieser Steuerstundungsmodelle soll nunmehr durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung wirkungsvoll eingeschränkt werden. Zukünftig sollen die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können.

Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.

Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/ Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Dies dient der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen und der Gewährleistung der Gleichheit der Besteuerung.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.

Durch die Verlustverrechnungsbeschränkung wird ein Anreiz zu mehr Rentabilität gesetzt und die Förderung volkswirtschaftlich fragwürdiger Steuersparmodelle beendet, die insbesondere von Steuerpflichtigen mit höheren Einkünften genutzt werden, um ihre Steuerbelastung zu senken. Die Neuregelung trägt damit zu mehr Steuergerechtigkeit bei.

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