Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 04.11.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 8 - S 2227 - 5/05 |
Schlagzeile: |
Anwendungsschreiben zur Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 neu geordnet. In einem ausführlichen BMF-Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium die Anwendung der Neuregelung. Die Regelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
Ausdrücklich stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die Behandlung von Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung von der Neuordnung bleibt unberührt. Sie stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG handelt.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1 Grundsätze
2 Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium und Ausbildungsdienstverhältnisse i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG
2.1 Erstmalige Berufsausbildung
2.2 Erststudium
2.2.1 Grundsätze
2.2.2 Einzelfragen:
- Fachschulen
- Wechsel und Unterbrechung des Studiums
- Mehrere Studiengänge
- Aufeinander folgende Abschlüsse unterschiedlicher Hochschultypen
- Ergänzungs- und Aufbaustudien
- Vorbereitungsdienst
- Berufsakademien
- Promotion
2.3 Berufsausbildung oder Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
3 Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
4 Anwendungszeitraum