Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 04.11.2005
Aktenzeichen: IV C 8 - S 2227 - 5/05

Schlagzeile:

Anwendungsschreiben zur Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten

Schlagworte:

Ausbildung, Fortbildung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 neu geordnet. In einem ausführlichen BMF-Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium die Anwendung der Neuregelung. Die Regelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.


Ausdrücklich stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die Behandlung von Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung von der Neuordnung bleibt unberührt. Sie stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG handelt.

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1 Grundsätze
2 Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium und Ausbildungsdienstverhältnisse i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG
2.1 Erstmalige Berufsausbildung
2.2 Erststudium
2.2.1 Grundsätze
2.2.2 Einzelfragen:
- Fachschulen
- Wechsel und Unterbrechung des Studiums
- Mehrere Studiengänge
- Aufeinander folgende Abschlüsse unterschiedlicher Hochschultypen
- Ergänzungs- und Aufbaustudien
- Vorbereitungsdienst
- Berufsakademien
- Promotion
2.3 Berufsausbildung oder Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
3 Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
4 Anwendungszeitraum

zur Suche nach Steuer-Urteilen