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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 17.11.2005
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2144 - 50/05

Schlagzeile:

Betrieblicher Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs. 4a EStG

Schlagworte:

Finanzierung, Schuldzinsen, Ãœberentnahme

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

In einem ausführlichen Anwendungsschreiben regelt das Bundesfinanzministerium den betrieblichen Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs. 4a EStG.

Hintergrund: Durch § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben gesetzlich neu geregelt worden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 geändert.

Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

Gliederung:
I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen
II. Überentnahme (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG)
1. Begriffe Gewinn, Entnahme, Einlage
2. Auswirkung von Verlusten
III. (Korrektur der Einlagen und Entnahmen des 4. Quartals) überholt
IV. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (§ 4 Abs. 4a Sätze 3 und 4 EStG)
V. Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG)
VI. Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften
1. Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise
2. Schuldzinsen
2.1. Gewinnermittlung der Personengesellschaft
2.2. Darlehen im Sonderbetriebsvermögen
3. Entnahmen/Einlagen
4. Umwandlungen nach dem UmwStG
4.1. Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG)
4.2. Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG)
VII. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3, § 5a und § 13a EStG
VIII. Anwendungsregelung

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