Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.06.2005 |
Aktenzeichen: | III R 47/03 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2003 |
Aktenzeichen: | 16 K 1746/01 Inv,AO |
Schlagzeile: |
Keine Investitionszulage für Mineralölgesellschaften, die Tankstellen in den neuen Bundesländern durch selbständige Tankstellenverwalter betreiben lassen
Schlagworte: |
Betriebsstätte, Handel, Investitionszulage, Nutzungsüberlassung, Tankstelle
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Überlässt ein Mineralölunternehmen mit Zweigstellen im Fördergebiet Tankstellen, die es im Fördergebiet errichtet hat, Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb, sind die Tankstellen nicht - auch nicht teilweise - (Vertriebs-)Betriebsstätten des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich (Handels-)Betriebsstätten der Tankstellenverwalter.
Wirtschaftsgüter, die das Mineralölunternehmen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1997 für die überlassenen Tankstellen angeschafft oder hergestellt hat, sind nicht zulagenbegünstigt, weil sie in einer von der Gewährung der Investitionszulage ausgeschlossenen Betriebsstätte des Handels verblieben sind.
Hintergrund: Für die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter wurde nach dem Investitionszulagengesetz 1993/1996 eine Investitionszulage gewährt. Voraussetzung war unter anderem, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben. Nicht begünstigt waren aber Investitionen in Betriebsstätten des Handels.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2005 (III R 47/03) waren Tankstellen, die eine Mineralölgesellschaft in den neuen Bundesländern nach der Wende errichtet und sog. Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb überlassen hatte, keine Betriebsstätten der Mineralölgesellschaft, in denen sie ihre eigenen Produkte vertrieb, sondern ausschließlich Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Da die Tätigkeit der Tankstellenverwalter überwiegend in dem Verkauf fremdbezogener Waren bestand, waren die Tankstellen Betriebsstätten des Handels. Die von der Mineralölgesellschaft für die Tankstellen angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter waren daher in einer Betriebsstätte verblieben, die zu einem von der Förderung ausgeschlossenen Wirtschaftszweig gehörte, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage nicht vorlagen.