Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Entscheidung |
Datum: | 16.08.2005 |
Aktenzeichen: | 9 K 1704/02 |
Schlagzeile: |
Stundungsbetrag bei der Schenkungsteuer nach § 25 ErbStG für einen belastungsfreien Nacherwerb
Schlagworte: |
Nutzungslast, Schenkungsteuer, Stundung, Vorerwerb, Wohnrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht befasst sich mit der Frage, ob Gegenstand einer der Schenkungsteuer unterworfenen Zuwendung ein mit dem Nennwert der Kaufpreisforderung zu erfassender Forderungsverzicht oder ein mit dem Bedarfswert anzusetzendes Grundstück ist. Darüber hinaus ist streitig, ob und in welcher Weise eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs im Wege der Stundung nach § 25 ErbStG berücksichtigte Duldungsauflage (Nutzungsvorbehalt) im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung für den belastungsfreien Nacherwerb bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG zu beachten ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen II R 50/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Wie ist der Stundungsbetrag bei der Schenkungsteuer nach § 25 ErbStG für einen belastungsfreien Nacherwerb zu berechnen, wenn bei der Zusammenrechnung mit dem Vorerwerb nach § 14 ErbStG, dieser weiterhin noch mit dem Wohnrecht belastet ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 25; ErbStG § 14