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Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
| Datum: | 06.09.2005 |
| Aktenzeichen: | IV B 7 - S 2742 - 69/05 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Finanzierbarkeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Pensionszusage
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Der BFH hat in seinen Urteilen vom 8. November 2000 (Az. I R 70/99), vom 20. Dezember 2000 (Az. I R 15/00), vom 7. November 2001 (Az. I R 79/00), vom 4. September 2002 (Az. I R 7/01) und vom 31. März 2004 (Az. I R 65/03) zu den Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei fehlender Finanzierbarkeit einer Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der Urteile in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Textziffer 2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 1999 (Az IV C 6 S 2742 - 9/99) wird aufgehoben.
Die Rechtsgrundsätze der o.g. Urteile des BFH sowie die Möglichkeit zur abweichenden Antragstellung im Verzichtsfalle sind auch auf nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden.
Übergangsregelung: Ist auf eine Pensionszusage bis zum Tag der Veröffentlichung der BFH-Urteile im Bundessteuerblatt (BStBl.) vollständig oder teilweise verzichtet worden, wird es nicht beanstandet, wenn auf übereinstimmenden Antrag der Gesellschaft und des Gesellschafters die vor der Veröffentlichung der BFH-Urteile geltenden Grundsätze der Textziffer 2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 1999 weiter angewandt werden. Der Antrag ist bis zur Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum des Verzichts zu stellen.

