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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 30.06.2005 |
| Aktenzeichen: | IV R 20/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.09.2002 |
| Aktenzeichen: | IV 1220/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Anlage EÜR, Anschaffungskosten, Betriebsausgabe, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewinnermittlung, Überschussrechnung, Umlaufvermögen, Zeitpunkt
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Wichtig für: |
Freiberufler
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Kurzkommentar2: |
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) können Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht ohne weiteres im Jahr der ersten "offenen" Veranlagung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Abzug unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, es handle sich bei dem angeschafften Wirtschaftsgut um Privatvermögen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befaßt sich in seiner Entscheidung auch mit dem Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

