Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 25.08.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2139b - 17/05 |
Schlagzeile: |
Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nach Randnummer 30 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (Aktenzeichen IV A 6 - S 2183b - 1/04) rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht zum Veräußerungsgewinn. Folglich kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht in Betracht. Soweit diese Regelung von Textziffer 9 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1996 (BStBl I S. 1441) abweicht, ist sie aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet werden (Randnummer 65 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004).
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. November 2004 (Aktenzeichen XI R 69/03), entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt. Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass).
Wichtiger Hinweis: Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen X R 31/03 ein Verfahren anhängig, dem eine vergleichbare Problematik zugrunde liegt (Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 24.06.2003, Az.: 2 K 4099/01 E; 2 K 4100/01 G). Das Bundesfinanzministerium ist diesem Verfahren beigetreten.